Verkehrsrecht - Wertminderung durch einen Unfallschaden
Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, dann kann es in vielen Fällen derart repariert werden, dass es wieder funktionstüchtig ist. Doch nicht immer kann der Unfallschaden so behoben werden, dass das Kraftfahrzeug im Anschluss keine Spuren des Unfalls oder der Reparatur mehr aufweist. In diesem Zusammenhang spricht man von einer Wertminderung des Fahrzeugs. Das betroffene KFZ hat dann dauerhaft an Wert verloren. Doch welche Formen der Wertminderung gibt es und wie werden diese berechnet?
Die technische und die merkantile Wertminderung
Von einer merkantilen Wertminderung spricht man, wenn das Fahrzeug zwar in technischer Hinsicht nicht durch die Folgen des Unfalls gemindert wurde, aber sich der Unfallschaden im Falle eines Weiterverkaufs negativ auf den Kaufpreis auswirken würde. Der Makel „Unfallwagen“ haftet diesem Fahrzeug dauerhaft an.
Im Gegensatz dazu beschreibt eine technische Wertminderung den Fall, dass nach dem Unfallschaden nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Weise behoben werden konnten. Doch dank moderner Werkstätten und Techniken kommen diese Fälle der Wertminderung nur noch selten vor.
Wie wird eine Wertminderung ermittelt?
In welcher Höhe die Wertminderung durch den Unfallschaden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung erstattet wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Die meisten Sachverständigen orientieren sich bei der Ermittlung des Wertminderungswertes am Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und dem Umfang der durchgeführten Reparaturen. Zudem wurden durch den Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien festgelegt, die bei der Beurteilung helfen, ob eine Wertminderung von der Versicherung erstattet wird oder nicht.
Gesichtspunkte, die gegen eine Wertminderungserstattung sprechen sind beispielsweise eine Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometer oder das Vorliegen eines sogenannten Einfachschadens. Auch ein hohes Alter des Unfallschaden Fahrzeugs spricht gegen die Erstattung einer Wertminderung. Auch bei einem Totalschaden wird kein Unfallschaden Wertverlust erstattet, da in der Regel der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts von der gegnerischen Versicherung übernommen wird.
Die konkrete Höhe der Wertminderung nach dem Unfallschaden wird der zuständige Sachverständige in einem Gutachten festlegen.
Berechnungsmethoden der Wertminderung
Der Sachverständige wird sich im Rahmen seines Gutachtens bestimmter Rechnungsmethoden bedienen, um die konkrete Höhe des Wertminderungsbetrages zu ermitteln. Für weit verbreitete Methoden sind dabei Ruhkopf und Sahm oder Halbgewachs-Berger zu nennen. Nach Ruhkopf und Sahm ist für die Ermittlung des Wertverlustes die Schadenshöhe, das Alter des Fahrzeugs, das Jahr der Zulassung, die Reparaturkosten, sowie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entscheidend.
Fazit: Wenden Sie sich an einen Experten
Nach einem Unfallschaden sehen sich Fahrzeugbesitzer häufiger mit der Situation konfrontiert, dass sie trotz Reparatur ihres KFZ einen Wertverlust erlitten haben. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Unfallschaden durch die Versicherung im Wege der Wertminderung ausgeglichen. Ermittelt wird der Wertverlust anhand bestimmter Berechnungsmethoden und Richtlinien, die der Deutsche Verkehrsgerichtstag festgelegt hat.