Häufige Kürzungen von Versicherungen bei der Regulierung nach einem Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist immer eine ärgerliche Sache und die Schadensregulierung aufwändig. Nun ist der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall im Prinzip so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert. Hierfür ist ihm der entstandene Schaden vollständig zu erstatten. Dabei kann er selbst entscheiden, ob er den Schaden reparieren oder sich ihn anhand einer fiktiven Abrechnung auszahlen lässt. Bei der Ermittlung des Schadens wird in aller Regel ein Sachverständigengutachten erstellt. Schwierig wird es, wenn die Versicherungen bei der Schadensregulierung unberechtigte Kürzungen vornehmen.
In welchen Bereichen Versicherungen gerne Kürzungen vornehmen ist Inhalt des folgenden Artikels.
1. Verweisung auf freie Werkstätten
Die Versicherungen versuchen sehr gerne den Geschädigten auf eine günstige freie Werkstatt zu verweisen. Hier werden die Stundensätze der Arbeiter und der Ersatzteilpreise deutlich niedriger kalkuliert als dies in Markenwerkstätten üblich ist.
Hierzu gibt es eine Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs. Diese halten eine Verweisung auf eine freie Werkstatt bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren generell für unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn diese technisch gleichwertig ist. Bei älteren Fahrzeugen kommt es darauf an, ob das Auto regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet wurde, also „scheckheftgepflegt“ ist. Ist dies der Fall, muss der Geschädigte Kürzungen in der Schadensregulierung der Versicherungen ebenfalls nicht hinnehmen.
2. Kürzungen der Aufschläge zur Unverbindlichen Preisempfehlung
Es ist in der Regel so, dass Werkstätten einen Aufschlag für Ersatzteile gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung verlangen. Dies begründen die Werkstätten mit der Lagerhaltung und dem Beschaffungsaufwand.
Findet die Schadensregulierung nur fiktiv statt, nehmen die Versicherungen gerne Kürzungen vor oder streichen diese Aufschläge komplett. Hier kommt es darauf an, ob die Aufschläge ortsüblich sind und diese bereits im Gutachten enthalten sind.
3. Kürzungen der Versicherungen bei Kleinersatzteilen
Bei Kleinteilen und Flüssigkeiten versuchen die Versicherungen in der Schadensregulierung ebenfalls gerne Kürzungen vorzunehmen. Auch hier werden Aufschläge gestrichen. Nach der allgemeinen Rechtsprechung in der Schadensregulierung haben die Gerichte aber kein Problem damit, wenn die Versicherungen Pauschalen für Kleinteile abrechnen. Der Aufwand für jedes einzelne Teil wäre hier schlicht für den Aufwand zu hoch.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Versicherungen Kürzungen bei der Schadensregulierung vornehmen?
Versicherungen handeln bei der Schadensregulierung oft sehr willkürlich, da es keine allgemein gültige gesetzliche Regelung gibt. Es ist dabei nicht nachvollziehbar warum bestimmte Positionen Kürzungen oder Streichungen unterliegen. Dies gilt insbesondere bei einer fiktiven Abrechnung.
Da es viele Unsicherheiten gibt, sollten sich Betroffene von Kürzungen bei der Schadensregulierung an eine fachkundige Stelle wenden.