Werkstatt nach Verkehrsunfall
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter die Wahl, ob Sie den Schaden reparieren lassen, oder mit der gegnerischen Versicherung auf Gutachterbasis fiktiv abrechnen. Wenn Sie sich für eine Reparatur entscheiden stellt sich die Frage nach einer geeigneten Werkstatt. Hier haben Geschädigte jedoch nicht immer die freie Wahl. Dabei geht es konkret um die Frage, ob der Geschädigte sein Fahrzeug von einer freien und nicht von einer Markenwerkstatt reparieren lassen muss.
Die Versicherungen versuchen in aller Regel die Geschädigten auf eine freie Werkstatt zu verweisen. Doch das ist nicht immer rechtlich zulässig. Begründet wird dies seitens der Versicherungen damit, dass die Geschädigten eine Schadensminderungspflicht (§ 254 Absatz 2 BGB) haben. Hiermit ist gemeint, dass der Geschädigte sich so verhalten muss, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt.
Wann muss ich mich auf eine freie Werkstatt verweisen lassen?
Ein Verweis auf eine freie Werkstatt ist dem Geschädigten nicht zumutbar und damit unzulässig, wenn das beschädigte Fahrzeug
- nicht älter als drei Jahre ist oder
- Sie durch Belege (Scheckheft, Rechnungen) nachweisen können, dass das Fahrzeug immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
In allen anderen Fällen ist der Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich möglich. Allerdings muss es sich auch in diesen Fällen nicht um eine von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt handeln. Als Geschädigter genügen Sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn ein vereidigter Sachverständiger der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt und zugrunde gelegt hat. Ist dies der Fall, sind weitere Darlegungen zum Alter oder der Laufleistung des Fahrzeugs entbehrlich.
Selbstverständlich erfüllen alle Gutachter die mit Crashright24 zusammenarbeiten diese Voraussetzungen, sodass Sie sich auch hier keine weiteren Gedanken machen müssen. Darüber hinaus arbeiten wir mit qualifizierten Werkstätten zusammen und können gewährleisten, dass ein Verweis der Versicherung auf eine andere Werkstatt nicht erfolgt, bzw. nicht gerechtfertigt ist.
Profitieren Sie auch hier mit Crashright24 von einem zusätzlichen Service für Privatkunden. Über den Status der Reparatur werden Sie die ganze Zeit informiert und bleiben somit auf dem aktuellsten Stand.
Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?
Eine Reparatur ist keine zwingende Voraussetzung für Ihren Schadensersatzanspruch. Sie können auch auf der im Gutachten ermittelten Schadenbasis fiktiv mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. Zu beachten ist dabei, dass dann jedoch lediglich die Netto-Reparaturkosten erstattet werden, da die Mehrwertsteuer bei einer nicht erfolgten Reparatur auch nicht anfällt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit zunächst fiktiv auf Gutachterbasis abzurechnen und anschließend, nach einer fachgerechten Reparatur, die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer geltend zu machen.
Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?
Sind die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (Betrag der benötigt wird, um nach Verkauf des beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Fahrzeug anzuschaffen), liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor.
In diesem Fall kann auf Totalschadenbasis abgerechnet werden. Das bedeutet, dass der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) ausgezahlt bekommt. Darüber hinaus legt die gegnerische Versicherung verbindliche Kaufangebote für das beschädigte Fahrzeug vor. Der Geschädigte kann das höchste Angebot annehmen, oder aber das Fahrzeug anderweitig für einen höheren Preis verkaufen. Er erhält dann die Differenz zwischen dem Restwert (Verkaufspreis des beschädigten Fahrzeugs) und dem Wiederbeschaffungswert (der Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte), wobei der letztere vom Gutachter ermittelt wird.
Wann muss ich auf Totalschadenbasis abrechnen?
Eine Abrechnung auf Totalschdenbasis ist in der Regel zwingend, wenn die Reparaturkosten mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Geschädigte die Möglichkeit einer fachgerechten Reparatur, zu einem Preis der noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegt nachweist und diese fachgerechte Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird.
Als Verkehrsrechtsexperten übernehmen wir, gemessen an Ihren Wünschen, für Sie die Prüfung, welche Abrechnungsmethode am sinnvollsten ist und machen entsprechend Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend.