Darf die Versicherung die Abrechnung nach Gutachten kürzen?

Kfz-Unfall: Darf die Versicherung die Abrechnung nach Gutachten kürzen?

Ob ein Auffahrunfall geschehen ist oder jemand Ihnen auf dem Parkplatz in den Wagen gefahren ist: Als Geschädigter haben Sie nach einen Unfall das Recht auf Abrechnung nach Gutachten. Häufig möchte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners das Gutachten allerdings nicht akzeptieren und versucht, die Schadenssumme zu kürzen. Doch in welchen Fällen darf die Versicherung das überhaupt?

Nach einem Unfall gilt das Recht auf freie Werkstattwahl

Als Geschädigter dürfen Sie nach einem Unfall grundsätzlich die fiktive Abrechnung nach Gutachten verlangen. Dabei erhalten Sie von der Versicherung des Unfallgegners den Nettobetrag, der bei Reparatur in einer geeigneten Fachwerkstatt fällig würde. Anschließend können Sie entscheiden, ob und wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Die Werkstatt dürfen Sie dabei frei nach Ihrem Vertrauen wählen.

Sachverständige beziehen sich für ihre Gutachten meist auf die Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen. Um Kosten zu sparen, versucht die Versicherung nach einem Unfall häufig, den Geschädigten an eine günstigere Alternativwerkstatt zu verweisen. Das ist aber nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die von der Versicherung vorgeschlagene Alternativwerkstatt muss beispielsweise vollkommen gleichwertige Reparaturmöglichkeiten vorweisen wie die für das Gutachten herangezogene Werkstatt. Darüber hinaus muss sie mühelos und ohne weiteres zugänglich sein. Konkret bedeutet dies, die Alternativwerkstatt sollte sich im Umkreis von 20 Kilometern zu Ihrem Wohnort befinden.

Nicht zulässig ist der Verweis an eine Alternativwerkstatt, wenn diese nur deshalb günstiger ist, weil sie mit der Versicherung Sonderkonditionen vereinbart hat. Gleiches gilt, wenn das Unfallauto jünger als drei Jahre ist oder der Wagen in der Vergangenheit stets von einer markengebundenen Fachwerkstatt betreut wurde. Die Beweislast dafür, dass der Verweis auf die günstigere Werkstatt statthaft ist, trägt dabei die Versicherung.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten darf die Versicherung nicht kürzen

Häufig versucht die Versicherung auch, das Gutachten nach einem Unfall um die sogenannten UPE-Aufschläge zu kürzen. Das sind Beiträge, die Werkstätten für stets vorrätige Originalteile auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufschlagen. UPE-Aufschläge sollen die Kosten der Lagerhaltung decken. Ist die Erhebung von UPE-Aufschlägen regional üblich, darf die Versicherung das Gutachten nicht um diesen Posten kürzen. Verbringungskosten von der Werkstatt zu einem externen Fachbetrieb, beispielsweise zum Lackieren, darf die Versicherung ebenfalls nur dann kürzen, wenn diese regional nicht üblich sind.

Versucht die Versicherung nach einem Unfall, die Schadenssumme aus dem Gutachten unrechtmäßig zu kürzen, bleibt oft nur der Rechtsweg, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Hier übernehmen wir für Sie vollkommen kostenfrei die Prüfung Ihrer Ansprüche und setzen diese anschließend ohne Kostenrisiko für Sie durch.

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Crashright24 hat sich nach meinem Unfall um alles gekümmert. Ich habe ein Leasingfahrzeug und auch da musste ich nichts weiter machen. Bereits am nächsten Tag war der Gutachter bei mir. Top!

Sami E.: Positive Erfahrung mit crashright24
Sami E.
Personal Trainer, Berlin